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Schutz von Hinweisgebern in der EU

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Am Ende dieses Artikels kennen Sie die wichtigsten Sachverhalte bezüglich der Personen, die in der EU Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden als Hinweisgeber bezeichnet werden, und können mit der groben Konzeption für ihr Unternehmen beginnen.

Wer ist ein Hinweisgeber?

Eine natürliche Person wird Hinweisgeber oder Whistleblower genannt, wenn sie im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig ist, im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht erlangt und sich entschließt diese zu melden oder offenzulegen.
Konkret schließt das zumindest die folgenden Personengruppen ein:

  • alle Arbeitnehmer und Beamte sowie Personen die neu aufgenommen werden oder die Organisation bereits verlassen haben
  • Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, Anteilseigner, Lieferanten, ehrenamtlich tätige Personen, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Selbständige

Eine Organisation sollte daher ein System konzipieren und zur Verfügung stellen, dass sowohl aus dem internen Netzwerk als auch von externen Quellen erreicht werden kann.

Welchen Schutz geniesst ein Hinweisgeber?

Ein Hinweisgeber macht vom Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch und muss vom jeweiligen Mitgliedstaat angemessen mit nationalen Gesetzen geschützt werden. Organisationen werden ab Dezember 2021 geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, zur Verhinderung der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen Hinweisgeber. Dies schließt insbesondere folgende direkte oder indirekte Handlungen gegen natürliche Personen ein:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
  • Aufgabenverlagerung, Arbeitsortverlegung, Gehaltsminderung, Arbeitszeitänderung
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses
  • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige (finanzielle) Sanktionen
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags

Vertragspartner müssen vor folgenden Repressalien geschützt werden:

  • Schädigung (auch Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien
  • Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste)
  • Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“
  • vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
  • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung

Um die Hinweisgeber nachhaltig schützen zu können, müssen die Unternehmensrichtlinien ergänzt werden sowie Führungskräfte und Mitarbeiter in den Organisationen geschult und regelmäßig an die Vorgaben erinnert werden.

Wer geniesst den Schutz?

Ein Hinweisgeber geniesst nur dann den Schutz der EU Richtlinie, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Dies ist eine wichtige Vorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, da Personen nicht geschützt sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen gemeldet haben.

Der Schutz bezieht sich sowohl auf die Hinweisgeber als auch auf Dritte, die mit einem Hinweisgeber in  Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten, wie z. B.   Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers. Das umfasst auch juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die er arbeitet.

Aus welchen Gründen ein Hinweisgeber Informationen meldet, sollte bei der Entscheidung, ob die Person Schutz erhalten sollte, keine Rolle spielen.

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