GESETZLICHE ANFORDERUNGEN

 Welche Anforderungen rund um das Thema interner Meldekanal und Whistleblowing an Organisationen bestehen, zeigen wir Ihnen nachfolgend!

EU-„Whistleblowing“-Richtlinie

Nationale Umsetzung

EU-Richtlinie 2019/1937

„zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“

Erweiterter Schutz für Hinweisgeber in der EU

Am 23. Oktober 2019 wurde die EU-Richtlinie “zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” verabschiedet und hätte in allen Mitgliedstaaten bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Umsetzung wurde beispielsweise in Österreich noch nicht durchgeführt. Mit der Umsetzung genießen erstmals alle Menschen in allen Branchen und allen Organisationen einen wirksamen Schutz, wenn sie Fälle von Korruption, Betrug oder Fahrlässigkeit in Bezug auf EU-Recht melden.

Überblick

über Hinweisgeber Schutz Gesetz

EURichtlinien Verabschiedung

Verabschiedung

Die Richtlinie wurde am 23. Oktober 2019 unterzeichnet und hätte in allen Mitgliedsländern bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die nationale Umsetzung in Österreich wurde noch nicht durchgeführt und wird für 2022 erwartet.

Bereitstellung Meldekanal

Es werden generell zwischen internen, externen Meldekanälen und Offenlegung unterschieden, wobei für Organisationen der unternehmensinterne Meldekanal der wichtigste ist.

Strafen

Strafen sind sowohl für Organisationen vorzusehen, die Hinweisgeber nach Meldungsübermittlung nicht vor negativen Folgen bewahren als auch für Firmen, die Personen aktiv von der Meldungsabgabe abhalten wollen.

Geltungsbereich der Richtlinie

 

Intern


Abgabe von Meldungen mündlich oder schriftlich, Sicherstellung der Vertraulichkeit der Identität, Benachrichtigung des Hinweisgebers innerhalb von 7 Tagen sowie 3 Monaten

 

 

Extern


Einrichtung von unabhängigen und autonomen Meldekanälen bei nationalen Aufsichtsbehörden, Benachrichtigung des Hinweisgebers innerhalb von 7 Tagen sowie 3 bzw. 6 Monaten

 

Offenlegung


gerechtfertigt, wenn Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt

 

Eckdaten

finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Richtlinie muss von den Mitgliedsländern bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Folgende Organisationen müssen die Vorgaben umsetzen, die einzelnen Mitgliedsländer können aber auch beschließen, weitere Organisationen zu verpflichten:

  • Private Unternehmen ab 50 Mitarbeiter, wobei die Mitgliedsländer beschließen können Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeiter Zeit zur Umsetzung bis 17. Dezember 2023 zu geben.
  • Landes- und Regionalverwaltungen sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohner.
  • Juristische Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen jur. Person stehen.

Der Schutz bezieht sich sehr weitgehend auf alle Personengruppen, die in Kontakt mit der Organisation stehen. Dazu gehören alle Arbeitnehmer und Beamte sowie Personen die neu aufgenommen werden oder die Organisation bereits verlassen haben. Ferner Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, Anteilseigner, Lieferanten, ehrenamtlich tätige Personen, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Selbständige. Auch Familienangehörige von Hinweisgebern sind unter Schutz gestellt.

Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist wegen der begrenzten Kompetenzen der EU auf Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte beschränkt. Dazu gehören

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen,
  • inanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terroris­musfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
    Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

 

Jedem Mitgliedsstaat ist es freigestellt, weitere national geregelte Bereiche hinzuzufügen.

Wenn in einem Unternehmen Ihrer Organisation mehr als 50 Mitarbeiter tätig sind, müssen Sie einen internen Meldekanal gem. „Whistleblower-Richtlinie“ einrichten.

Zunächst muss erhoben werden, in welchen Mitgliedsländern das Unternehmen tätig ist und welche nationalen Ausprägungen der „Whistleblower-Richtlinie“ dort umgesetzt sind.

Dann sollte ein Konzept für die Umsetzung erarbeitet werden, in dem sowohl ein interner Meldekanal als auch das Training von Mitarbeitern und Fallbearbeitern berücksichtigt wird.

Bei der Umsetzung müssen bestehende Prozesse und Unternehmensrichtlinien um die Anforderungen der geltenden nationalen Hinweisgeberschutzgesetze ergänzt werden.

Nationale Umsetzung

HinweisgeberInnenschutzgesetz

 

Das HinweisgeberInnenschutzgesetzes wurde mit 24. Februar 2023 veröffentlicht.

Es enthält die nationale Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937.

Ab dem Inkrafttreten ist eine 6-monatige Übergangsfrist für die Implementierung von internen Meldekanälen vorgesehen.

Das HSchG enthält keine Regelungen zum Umgang mit anonymen Meldungen.

Ihr Fact Sheet zum Gesetzesentwurf

Das Wichtigste für Sie kurz und prägnant zusammengefasst! 

Gleich downloaden!

Wie werden die Grenzwerte der Beschäftigten von 50 und 250 richtig ermittelt?

Gem Gesetzesentwurf müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten bzw ab Dezember 2023 ab 50 Beschäftigten die Vorgaben des HinweisgeberInnensschutzgesetzes erfüllen.

Ob die Grenzwerte überschritten werden, bei schwankender Beschäftigungszahl, wird anhand des Durchschnitts des letzten Kalenderjahres.

Rechenbeispiel:

Zahl der Beschäftigen pro Monat für 12 Monate aus einem Kalenderjahr dividiert durch 12.

Rechnung: 

(49+48+49+50+54+56+5++60+54+45+40+39) / 12 = 50

Der Grenzwert von 50 Beschäftigen wurde überschritten, wonach die Vorgaben des HSchG einzuhalten sind und ab 17.12.2023 ein interner Meldekanal eingerichtet werden muss.